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Kinderspiel
zur Situation transsexueller Eltern
bearbeitet von Karin
Maria-Sabine Augstein ist Rechtsanwältin in Tutzing. Wir befragten Sie nach Ihren Erfahrungen in Bezug auf die rechtliche Situation von Ehepaaren mit Kind, bei denen ein Elternteil transsexuell ist.
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Wie wird das Sorgerecht geregelt, wenn ein Ehepartner transsexuell ist?
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Allgemeine Richtlinien gibt es mit Sicherheit nicht, gesetzliche Vorgaben auch nicht, weil das TSG bestimmt, daß sich das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern nicht ändert. Man kann auch nicht sagen, daß es eine allgemeine Praxis der Familien- oder Vormundschaftgerichte gäbe. Jeder Einzelfall wird nach dem Kindeswohl entschieden. Je jünger das Kind ist, desto eher hat die leibliche Mutter den Vorrang, was ich auch für richtig halte.
Für das gemeinsame Sorgrecht, was ja jetzt der Regelfall sein soll, ist es erforlich, daß das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht und dafür ist in der Regel Voraussetzung, daß sich die Eltern, zumindest was das Kind betrifft, verstehen und über die wichtigsten Fragen einigen können. Wenn die Eltern dagen im Streit miteinander liegen, dann liegt das gemeinsame Sorgerecht nicht im Interesse des Kindes. Wenn der Familienrichter dann gezwungen ist, einer Partei das Sorgerecht zu geben, dann ist es schon ohne die Transsexualität klar, daß die leibliche Mutter in Zweifelsfällen den Vorrang hat. Man kann aber nicht sagen, daß bei transsexuellen Eltern das gemeinsame Sorgerecht von vorneherein ausscheidet. Das alleinige Sorgerecht ist hier sicherlich nur in Ausnahmefällen denkbar.
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Gibt es Probleme, wenn zwei Frauen das Sorgerecht für ein Kind haben?
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Nein, im Verhältnis zum Kind gilt ja auch die transsexuelle Frau nach wie vor als der Vater. Von daher ist es so, daß das Kind Vater und Mutter hat, und dabei bleibt es auch. Die biologische Rolle wird ja nicht geändert. Die transsexuelle Frau bleibt der biologische Vater des Kindes, weil sich das nur auf den Zeugungsvorgang bezieht und der ist abgeschlossen und daran ändert sich nichts. Es steht auch im TSG, daß die transsexuelle Frau rechtlich der Vater des Kindes bleibt.
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Kann man das Sorgerecht zurückbekommen, wenn es einmal abgegeben wurde?
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All diese Fragen kann man nicht allgemein beantworten. In der Regel ist es so, daß in einem solchen Fall auch der leibliche Vater wieder zum Zug kommt. Ob natürlich im Einzelfall der Vormundschaftsrichter dem folgt, das hängt damit zusammen, was dem Kindeswohl entspricht. Es ist generell nie auszuschließen, daß ein Familienrichter hier gegenüber einem transsexuellen Elternteil voreingenommen ist.
In so einem Fall muß man versuchen, daß das Jugendamt eine positive Stellungnahme dazu abgibt, und sich selbst auch um ein kinderpsychologisches Gutachten bemühen. Darin sollte dargelegt sein, daß das Verhältnis zwischen dem Kind und der transsexuellen Frau, dem "früheren" Vater, sehr positiv ist, daß das Kind durch die Geschlechtsangleichung nicht irritiert ist und damit umgehen kann. Man muß jedoch auch damit rechnen, daß ein solcher Prozeß negativ ausgehen kann, das kann man nicht verhindern. Es ist aber in vielen Fällen so, daß letztlich die Transsexualität gegen das Sorgerecht in die Waagschale geworfen wird.
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Die früheren Namen sind laut TSG §5, Abs. 2 nur zur Führung öffentlicher Bücher und Register anzugeben. Ist das eine Möglichkeit, daß die frühere Ehefrau und das Kind sich nicht ständig outen müssen?
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Ehepartner und Kind können alle Formulare, in denen der Name des alten Ehepartners anzugeben ist so ausfüllen, daß der frühere Name angegeben wird. Auch bei Bewerbungen kann das Kind später, wenn die Personalien der Eltern anzugeben sind, den alten, also z.B. bei einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, den männlichen Vornamen angeben. Das ist ja genau mit dieser Vorschrift beabsichtigt.
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Wie sieht das mit der Unterschrift aus? Kann man später noch mit dem alten Namen unterschreiben?
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Eine Urkundenfälschung ist es im keinem Fall. In all diesen Urkundendelikten muß über eine rechtlich erhebliche Tatsache getäuscht werden. Das gilt ja auch für die umgekehrte Fallgestaltung vor offizieller Vornamensänderung, wenn schon mit dem neuen Vornamen unterschrieben wird.
Wenn dann zum Beispiel der Vater aus Rücksicht auf seine Familie mit dem alten Vornamen unterschreibt, dann würde ich sagen, daß das nicht strafbar ist. Wenn aber der Vater seine Unterschrift beglaubigen lassen muß, dann geht das natürlich nicht, daß mit der alten Unterschrift unterschrieben wird. Die Ämter sind aber auch verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren, das sollte also auch kein Problem sein. Die Unterschriften-Thematik könnte man aber auch damit umgehen, daß der Vater die Mutter generell bevollmächtigt, Unterschriften zu leisten. Bei der Schule reicht es auch, daß die Mutter das Kind anmeldet.
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Wie sieht es mit dem Umgangsrecht aus?
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Wenn die Mutter schon das Sorgerecht bekommt, dann ist dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen und da ist natürlich die Schwelle sehr viel niedriger, weil da nicht eine Eintscheidung dafür oder dagegen getroffen werden muß. Es ist natürlich möglich, daß sich die leibliche Mutter auch gegen das Umgangsrecht wendet mit der Begründung, das Kind kann zum Beispiel den Vater nicht in Frauenkleidern sehen. Die leibliche Mutter hat es auch leider in der Hand das Kind so zu beeinflußen, daß es damit nicht umgehen kann, und es das ablehnt. Das sind aber letztendlich alles Dinge, gegen die man sich nicht effektiv wehren kann.
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Gibt es sonst noch etwas, was für unsere LeserInnen interessant sein könnte?
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Ein Punkt fällt mir da noch ein. Die nichttranssexuelle Ehefrau (bzw. der nichttranssexuelle Ehemann) kann die Aufhebung der Ehe beantragen, wenn sie über die Transsexualität oder die Tragweite der transsexuellen Veranlagung des Ehepartners im Irrtum war. Diese Eheaufhebung muß jedoch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des wahren Sachverhaltes von der Ehefrau beantragt werden. Dieses Verfahren hat die gleichen Rechtsfolgen wie die Scheidung, bietet aber den Vorteil, daß man kein Trennungsjahr abwarten muß.
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Vielen Dank für das Interview Frau Augstein!
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Das Interview führte
Karin Willers
23.09.1999 © VIVA TS Selbsthilfe
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