

Das Transsexuellengesetz
Aus: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, fortlaufende
Seiten 1654 - 1658
Gesetz über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen
(Transsexuellengesetz - TSG)
Vom 10. September 1980
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Erster Abschnitt
Änderung der Vornamen
§ 1 Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen
Pägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem
Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren
Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als
staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Grundgesetzes hat, und
- mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sich ihr
Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern
wird.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller
künftig führen will.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind
ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz
am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt insoweit den
Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte
ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht, soweit nicht das zuständige Amtsgericht
am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt
ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß ein Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständig ist. Sie kann
die Ermächtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der
Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich
dieses Gesetzes fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgebend
ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller
Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg
in Berlin zuständig; es kann die Sache aus wichtigen Gründen
an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für
dieses Gericht bindend.
§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte
(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren
durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter
bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
- der Antragsteller
- der Vertreter des öffentlichen Interesses.
(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach
diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.
§ 4 Gerichtliches Verfahren
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Gericht hört den Antragsteller persönlich an.
(3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem
es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf
Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen
Problemen der Transsexualität ausreichend vertraut sind. Die Sachverständigen
müssen unabhängig voneinander tätig werden; in ihren
Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des
Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben
wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung
wird erst mit Rechtskraft wirksam.
§ 5 Offenbarungsverbot
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers
geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit
der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers
nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere
Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein
rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und
die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet,
die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher
Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für
Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung
nach § 1 angenommen hat.
(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers
oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung
nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben,
die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren;
gleiches gilt für den Eintrag einer Totgeburt.
§ 6 Aufhebung auf Antrag
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers
geändert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben,
wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht
als zugehörig empfindet.
(2) Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch
anzugeben, daß der Antragsteller künftig wieder die Vornamen
führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen
geändert worden sind, geführt hat. Das Gericht kann auf Antrag
des Antragstellers diese Vornamen ändern, wenn dies aus schwerwiegenden
Gründen zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.
§ 7 Unwirksamkeit
(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen geändert worden
sind, wird unwirksam, wenn
- nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung
ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des
Kindes, oder
- bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft
der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller
anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem
die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskräftig wird,
oder
- der Antragsteller eine Ehe schließt, mit der Abgabe der Erklärung
nach § 13 des Ehegesetzes.
(2) Der Antragsteller führt künftig wieder die Vornamen,
die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen geändert
worden sind, geführt hat. Diese Vornamen sind
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch, bei einer
Totgeburt in das Sterbebuch,
- im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluß an die Eheschließung
anzulegende Familienbuch einzutragen.
(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht die Vornamen
das Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ändern,
die er bis zum Unwirksamwerden der Entscheidung geführt hat, wenn
festgestellt ist, daß das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt,
oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß
der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden
Geschlecht als zugehörig empfindet. Die §§ 2, 3, 4 Abs.1, 2 und
4 sowie § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen
Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern
dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens
drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
- nicht verheiratet ist,
- dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
- sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden
operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung
an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller
künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine
Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
§ 9 Gerichtliches Verfahren
(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der
Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale
verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch
nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder noch verheiratet ist,
so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht
den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind
die dort genannten Hindernisgründe inzwischen entfallen. so trifft
das Gericht die Endentscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen
in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch
darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr.3 und
4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung
nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern,
es sei denn daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert
worden sind.
§ 10 Wirkungen der Entscheidung
(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich
seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen
Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
§ 11 EItern-Kind-Verhältnis
Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis
zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller
und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur,
soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen
sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser
Kinder.
§ 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
(1) Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft
der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare
wiederkehrende Leistungen unberührt. Bei einer sich unmittelbar
anschließenden Leistung aus dem selben Rechtsverhältnis ist, soweit
es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen,
die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen
haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung
eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß
der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen
ist, nicht begründet.
Dritter Abschnitt
Änderung von Gesetzen
§ 13 Änderung des Rechtspflegergesetzes
In § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S.
2065), zuletzt geändert durch § 174 Abs. 4 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl.I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingefügt:
"20 a. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach § 6 Abs.2
Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs.3 Satz 1, jeweils in Verbindung
mit § 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".
§ 14 Änderung der Kostenordnung
In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GIiederungsnummer
361 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel II § 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren
- vom 18. August 1980(BGBl. I S. 1469), wird nach § 128 eingefügt:
§ 128a Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen
(1) In Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
- das Doppelte der vollen Gebühr
a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
b) für die Aufhebung dar Entscheidung, durch welche die Vornamen
geändert worden sind, nach § 8 des Gesetzes,
c) für die Feststellung, daß der Antragsteller als dem
anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder §
9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr
wird angerechnet,
d) für die Aufhebung der Feststellung, daß der Antragsteller
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach §
9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes;
- das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung
nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."
§ 15 Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211 - 1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird
wie folgt geändert:
- In § 3O Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "der Personenstand"
ein Komma und die Worte "die Angabe des Geschlechts" eingefügt.
- An § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)
die Vornamen geändert oder festgestellt worden, daß diese
Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht
in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde
aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in
einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden
Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für
die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch
Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem
Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen
und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen bleiben unberührt."
- In § 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten "des Kindes"
die Worte "und sein Geschlecht" eingefügt.
- § 65 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene
Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren
Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings
ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über
die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden."
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16 Übergangsvorschrift
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes
wirksam angeordnet, daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag
einer Person zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen
Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese
Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65 a
Abs.2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung des § 15 Nr. 2 und 4
dieses Gesetzes.
(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet
gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als aufgelöst. Die Folgen der Auflösung bestimmen
sich nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach
§ 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen,
daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern
ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des
Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht
die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes
zuständige Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 18 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er
auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz
am 1. Januar 1981 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt
verkündet:
Bonn, den 10. September 1980
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Baum
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Antje Huber
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